Berechnen und visualisieren Sie die neue BNetzA-Pauschaloption für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp: Nutzen Sie legalen Mischbetrieb mit dynamischen Stromtarifen, ohne Ihre EEG-Einspeisevergütung zu gefährden.
Die MiSpeL-Festlegung (Az. 618-25-02) ist am 01.10.2026 beschlossen worden. Für die praktische Umsetzung gelten zwei wesentliche Fristen:
MiSpeL steht für Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Es handelt sich um eine wegweisende Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. 618-25-02) vom 01.10.2026.
Bisher galt: Ein Heimspeicher durfte nur mit eigenem Sonnenstrom beladen werden. Wer im trüben Winter günstigen Windstrom aus dem Netz nachladen wollte (z. B. nachts für 15–20 ct/kWh mit dynamischen Tarifen von Tibber oder Rabot Charge), verlor die gesetzliche EEG-Einspeisevergütung für den ins Netz gespeisten Solarstrom.
Die Bundesnetzagentur erlaubt nun offiziell den Mischbetrieb (Netzstrom + Solarstrom im selben Speicher). Für private Anlagen bis 30 kWp reicht eine einfache Pauschalabrechnung: Bis zu 500 kWh pro kWp Leistung gelten gesetzlich geschützt als förderfähiger Solarstrom – ohne zusätzliche teure Spezialzähler!
Sie können günstigen Nachtstrom im Akku puffern und tagsüber teuren Strombezug vermeiden. Speisen Sie Strom ins Netz zurück, wird er mit Ihrem Netzbezug saldiert: Sie sparen dadurch nach § 118 Abs. 6 EnWG Netzentgelte und gesetzliche Umlagen!
Dynamische Darstellung: Vom Dach und Stromnetz über den Mischspeicher bis zur amtlichen BNetzA-Aufteilung.
Gesetzliche Zonenaufteilung gem. Anlage 2 (P1 bis P15)
Klicken Sie durch die 4 amtlichen Berechnungsstufen der Bundesnetzagentur, um zu sehen, wie jede Zahl aus Ihren Anlagendaten entsteht.
Sie speisen jährlich 6.000 kWh ins öffentliche Netz ein. Die Bundesnetzagentur garantiert: Bis zu 5.000 kWh gelten zu 100 % als förderfähiger Solarstrom mit voller EEG-Vergütung (8,1 ct/kWh = 405 € Erlös).
Die wichtigsten Antworten für Solaranlagenbetreiber, Speicherbesitzer und E-Mobilisten auf einen Blick.